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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 21. Abraum- und Gewinnungsarbeiten
idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002
(1) In Tagbauen muss stets von oben nach unten abgeräumt und abgebaut werden.
(2) Bei größerer Mächtigkeit sind mehrere Strossen (Etagen) anzulegen. Höhe, Böschung und Breite der Strossen sind je nach der Festigkeit und Standfestigkeit der Überlagerung und der Lagerstätte so zu bemessen, wie es der Schutz der Oberfläche und die Sicherheit der Arbeiter erfordert.
(3) Die Höhe der Bruchwand darf 10 m nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(4) Die äußerste Schiene der Fördergleise muss vom oberen Rand der tieferen Strosse mindestens 1,5 m entfernt sein.
(Anm. d. Red.: § 21 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)