Dokument-ID: 047616

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Alle Öffnungen und Zugänge zu seigeren oder zu mehr als 30 Grad geneigten Grubenbauen (Schächten, Gesenken, Bremsbergen, Aufbrüchen, Rollöchern, Verhauen u. dgl.) sowie alle Wetterbohrlöcher sind – unbeschadet der besonderen Bestimmungen des § 72 – derart abzusperren, dass niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann.

(2) Seigere Schächte mit mechanischer Förderung müssen am Tagkranz und an allen Anschlagpunkten, mit Ausnahme der Bedienungsöffnungen der Fördertrumme, bis zur Höhe von 1,8 m über der Anschlagsohle derart verschlossen sein, dass niemand den Kopf in das Fördertrum hineinstecken kann.

(3) Wer eine Absperrung geöffnet oder beseitigt hat, muss sie wieder schließen oder wieder herstellen.