Dokument-ID: 047621

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Absperrung unbenützter Grubenräume

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Verlassene oder unbenützte Grubenräume, deren Betreten gefährlich ist, sind in deutlich erkennbarer Weise abzusperren.

(2) Die unbefugte Beseitigung der Absperrung und das unbefugte Betreten der abgesperrten Räume ist verboten.