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Dokument-ID: 047690
Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
2. Fahrung in söhligen oder schwach geneigten Grubenbauen
§ 100. Eingleisige Förderstrecken
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
In eingleisigen Förderstrecken (Förderstollen), die mehr als 15 vom Tausend Neigung haben oder in denen mit Lokomotiven gefördert wird, müssen, wenn sie nicht so breit sind, dass fahrende Personen den Förderwagen oder Zügen leicht ausweichen können, in Abständen von höchstens 50 m Ausweichnischen hergestellt sein.