Dokument-ID: 047692

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 102. Fahrstrecken

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

(1) Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.

(2) Im Fahrweg liegende Seigen (Röschen) sind verlässlich zu überdecken, danebenliegende bei mehr als 1/2 m Tiefe einzudecken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.