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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 120. Lampenputz- und Füllräume
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Karbidlampen dürfen für die Belegschaft bei einem Lampenstande von mehr als 30 Stück nur in trockenen und feuersicheren Räumen geputzt und gefüllt werden. Diese müssen von anderen Betriebsräumen abgesondert und gut gelüftet sein.
(2) Der Abzug der Lüftungsvorrichtungen muss vom höchsten Punkt der Decke derart ins Freie führen, dass abgeführtes Azetylengas nicht in benachbarte geschlossene Räume und nicht an offenes Licht, offenes Feuer oder Funken eines Rauchabzuges gelangen kann.
(3) Jeder Raum muss einen eigenen Ausgang besitzen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.
(4) Die Räume dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt, und müssen sauber gehalten werden.
(Anm. d. Red.: § 120 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)