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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 122. Betrieb in den Lampenputz- und Füllräumen
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Zum Reinigen der Karbidlampen und Entleeren der Karbidrückstände aus den Lampentöpfen darf Wasser nicht verwendet werden.
(2) Die Karbidrückstände sind durch Abfallrohre oder ähnliche geeignete Vorrichtungen sofort aus den Putzräumen zu entfernen.
(3) Beim Füllen der Lampen ist das Anfassen des Karbids mit bloßen Händen zu vermeiden. Muss das Karbid vor dem Füllen zerkleinert werden, so sind die damit betrauten Arbeiter mit Schutzbrillen und Staubschutz-Halbmasken auszustatten und zu ihrem Gebrauch anzuhalten.
(4) In den Putz- und Füllräumen darf höchstens ein Wochenbedarf an Karbid, keinesfalls aber mehr als 250 kg, vorrätig gehalten werden.
(5) Das Füllen der Lampen mit Wasser, das Entleeren der Wasserbehälter der Lampen sowie das Anzünden und Auslöschen der Lampen hat außerhalb der Putz- und Füllräume zu geschehen.
(6) Die Putz- und Füllräume dürfen mit offenem Geleuchte nicht betreten werden und es darf in ihnen weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht verwendet werden. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.
(Anm. d. Red.: § 122 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)