Dokument-ID: 047722

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 127. Ausgabe und Zurücknahme der elektrischen Lampen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Die elektrischen Lampen sind den Arbeitern bei der Anfahrt in gereinigtem, unbeschädigtem und wohl verschlossenem Zustand zu übergeben.

(2) Für die Ausgabe und Zurücknahme und die hiebei auszuübende Prüfung der Lampen sind verlässliche Personen zu bestellen. Diese sind dafür verantwortlich, dass nur einwandfreie Lampen ausgegeben werden, und haben jede zu ihrer Kenntnis gelangte unbefugte Öffnung und Beschädigung der Lampen dem Betriebsleiter zu melden.

(3) Bei Selbstbedienungsanlagen dürfen die Arbeiter die ihnen zugewiesenen Lampen selbst entnehmen und auch selbst wieder einschieben.

(Anm. d. Red.: § 127 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)