Dokument-ID: 047730

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 135. Ersatzlampen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Nehmen die Benützer an ihren Benzin-Sicherheitslampen während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahr, so haben sie die Lampen sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.

(2) Ersatzlampen sind in der Grube bereitzuhalten.

(Anm. d. Red.: § 135 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)