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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 193. Feuergefährliche Stoffe
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Schmier- und Putzmittel dürfen nur in unbrennbaren Behältern aufbewahrt werden. Verbrauchte Putzwolle ist aus den Maschinen- und Arbeitsräumen und aus der Grube zu entfernen.
(Anm. d. Red.: § 193 Abs. 1 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)
(2) Leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in geschlossenen Behältern in die Grube gebracht und hier nur in den notwendigen Mindestmengen vorrätig gehalten werden.
(Anm. d. Red.: § 193 Abs. 2 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)