Dokument-ID: 047773

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 214. Wetterschachtabschlüsse

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Es muss Vorsorge getroffen sein, dass Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.