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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 248.
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Die Öffnung und Gewältigung wegen Feuer abgesperrter Grubenräume muss vom Betriebsleiter oder von einem von ihm dazu bestimmten Betriebsangestellten persönlich überwacht werden.
(2) Bei der Auswetterung geöffneter Brandfelder ist nach Vorschrift des § 207 zu verfahren. Doch kann der abziehende Wetterstrom auch über belegte Baue geführt werden, wenn die Auswetterung so allmählich erfolgt, dass schlechte Wetter nur in unschädlicher Verdünnung abziehen.
(3) Nach Bränden größeren Umfanges sind vor Öffnung des Brandfeldes Vorbereitungen für eine sofortige Wiederabsperrung im Falle neuerlichen Brandausbruches zu treffen.