Dokument-ID: 047883

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 348.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Als schwer hat jeder Unfall zu gelten, der eine Berufsstörung in der Dauer von mindestens 20 Kalendertagen zur Folge hat oder mit Rücksicht auf die Erheblichkeit der erlittenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung an sich als schwer erscheint.

(Anm. d. Red.: § 348 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)