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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 353. Bekanntmachung der Verordnung an die Arbeiter
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Diese Bergpolizeiverordnung ist in jeder Mannschaftsstube auszuhängen. Alle mit der Beaufsichtigung und Unterweisung der Arbeiter befassten Bergbauangestellten sind mit einem Abdruck zu beteilen.
(2) Ferner ist jedem Arbeiter beim Eintritt in die Arbeit ein Auszug in Buchform auszuhändigen, der folgende Bestimmungen mit den zugehörigen Überschriften enthalten muss: §§ 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9 Abs. 1, 3, 4 und 5, 13 Abs. 1 bis 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 5, 18 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23, 24, 26, 30 Abs. 1 und 3, 31, 32 Abs. 1 bis 4, 33 bis 39, 41 Abs. 1 bis 5, 42 Abs. 2, 43, 45, 47, 49 bis 53, 55 Abs. 3, 56 Abs. 2 bis 4, 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 2, 73, 74 Abs. 2 und 3, 76 Abs. 4, 77 Abs. 1, 80 bis 83, 84 Abs. 4, 85 Abs. 1, 86, 92 Abs. 1 bis 3, 95 Abs. 1 bis 3, 97, 98, 101 Abs. 2, 103, 104, 105 Abs. 1, 106, 107, 108, 116, 117, 119, 128 Abs. 1, 129, 134 Abs. 1, 135, 136, 139, 140 bis 142, 145, 150, 154 bis 165, 167 Abs. 1, 2 und 4, 168 bis 177, 178 Abs. 2, 180 bis 182, 187 Abs. 1 und 4, 193 Abs. 1 und 2, 194 Abs. 1, 195, 196, 197 Abs. 1 bis 3, 199, 203 Abs. 1 und 3, 204, 208, 234 Abs. 1 und 3, 290 Abs. 1, 295, 302 Abs. 1, 303 Abs. 2 und 3, 304 Abs. 2 und 3, 306 Abs. 3, 325, 340 Abs. 3 und 4, 342, 344, 345, 347 Abs. 1, 349, 354 Abs. 3 und 355.
(3) Allen Arbeitern müssen die für ihre Tätigkeit wesentlichen Vorschriften mindestens zweimal im Jahre in Erinnerung gebracht werden.
(Anm. d. Red.: § 353 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)