Dokument-ID: 047854

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

XV. MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN

1. Allgemeines

§ 302. Betriebsräume

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Das Betreten von Betriebsräumen, in denen sich Maschinen befinden, ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist an den Eingangstüren durch Anschlag ersichtlich zu machen.

(2) Die Maschinenräume und Werkstätten sollen licht, geräumig und gut lüftbar sein und sauber gehalten werden. Die Türen müssen nach außen aufschlagen.

(Anm. d. Red.: § 302 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner.2011 außer Kraft.)