Dokument-ID: 069203

Vorschrift

ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Betriebsbewilligung

idF BGBl. II Nr. 188/2021 | Datum des Inkrafttretens 29.04.2021

(1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

  1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,
  2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,
  3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,
  4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,
  5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,
  6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der in den dem Sicherheitsbericht gemäß § 33 des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer, (BGBl. II Nr. 188/2021)
  7. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.

(BGBl. II Nr. 17/2012)