Dokument-ID: 180860

Vorschrift

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Streik und Aussperrung

idF BGBl. Nr. 196/1988 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1988

Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.