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Dokument-ID: 035049
Vorschrift
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
§ 20. Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000
(1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
- Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
- Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen unter der Hebebühne aufhalten.
- Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.
(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
- Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
- Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen aufhalten.
(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
- Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
- Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.
- Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
- Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.
- Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.
(4) ArbeitnehmerInnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert, wenn sie/er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.