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Dokument-ID: 035058
Vorschrift
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
§ 29. Bolzensetzgeräte
idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010
(1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
- Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
- Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
- Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
- Besetzen von Materialien,
- Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
- Zu verwendende Schutzausrüstung.
(BGBl. II Nr. 21/2010)
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.