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Dokument-ID: 035078
Vorschrift
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
§ 47. Standplätze, Aufstiege
idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010
(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
- bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
- bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
- bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
- bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,
- bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
- aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,
- eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
- eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.
(BGBl. II Nr. 21/2010)