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Dokument-ID: 147673
4. Abschnitt
Vorschrift
Arbeitsstättenverordnung (AStV)
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 32. Trink- und Waschwasser
idF BGBl. II Nr. 368/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999
(1) Entnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.