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Vorschrift
Arbeitsstättenverordnung (AStV)
§ 48. Schlußbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 309/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2017
(1) § 1 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, tritt außer Kraft.
(2) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, daß in § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 sowie in § 46 Abs. 2 dieser Verordnung Abweichungen von § 22 Abs. 6 und § 118 Abs. 1 ASchG festgelegt werden.
(3) Gemäß § 106 Abs. 2, § 107 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, daß gleichzeitig mit dieser Verordnung § 21 Abs. 5 ASchG, § 25 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 ASchG sowie § 28 Abs. 3 ASchG in Kraft treten.
(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten:
- folgende gemäß § 106 Abs. 3 und § 118 Abs. 1 erster Satz ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 3; § 4; § 6 Abs. 1 bis Abs. 3, in Abs. 4 der dritte und vierte Satz, sowie Abs. 6 bis Abs. 8; § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5; § 8; § 9; § 10; § 11; § 12; § 13; § 14 Abs. 1; § 15; § 18 Abs. 1 bis Abs. 5 und in Abs. 6 der zweite Satz; § 19 Abs. 1 und Abs. 2; § 21; § 22 Abs. 1 bis Abs. 4 und Abs. 7; § 23; § 24; § 25; § 26 Abs. 1 bis Abs. 9 und Abs. 11 bis Abs. 15; § 27 Abs. 1; § 28 Abs. 1; § 63; § 64 in Abs. 1 der erste und zweite Satz, Abs. 2 und Abs. 3, in Abs. 4 und Abs. 5 jeweils der erste Satz, Abs. 7 und in Abs. 8 der erste Satz.
- sämtliche gemäß § 106 Abs. 4 bis 7 ASchG weitergeltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV);
- folgende gemäß § 107 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 76 Abs. 1 bis Abs. 5 und Abs. 7; § 77, § 78; § 79; § 81 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis Abs. 7; § 82;
- folgende gemäß § 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 83 Abs. 1; § 84 Abs. 1, Abs. 3, in Abs. 4 der erste Satz sowie Abs. 5 und Abs. 6; § 85 Abs. 2 bis Abs. 5; § 86 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7 bis Abs. 9; § 87 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes, sowie Abs. 2 bis Abs. 6, § 88;
- folgende gemäß § 109 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 22 Abs. 6; § 27 in Abs. 2 der erste Satz;
- folgende gemäß § 111 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen:
- § 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923;
- § 9 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923;
- § 14 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923.
(5) Folgende gemäß §§ 106 bis 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) werden durch diese Verordnung nicht berührt:
- § 6 in Abs. 4 der erste und zweite Satz und Abs. 5; § 7 Abs. 4; § 14 Abs. 2 und Abs. 3; § 22 Abs. 5; § 26 Abs. 10; § 28 Abs. 2 bis 5; § 18 in Abs. 6 der erste Satz; § 64 in Abs. 1 der dritte Satz, in Abs. 4 der zweite Satz, in Abs. 5 der zweite und dritte Satz, Abs. 6 und in Abs. 8 der zweite und dritte Satz;
- § 74; § 75; § 76 Abs. 6 und Abs. 8; § 81 in Abs. 2 der letzte Satz; § 81 Abs. 8;
- § 84 in Abs. 4 der zweite Satz; § 86 Abs. 6; § 87 in Abs. 1 der letzte Satz.
(6) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. § 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(BGBl. II Nr. 256/2009)
(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 43 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 44 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(BGBl. II Nr. 324/2014)
(8) § 2 Abs. 7, § 17 Abs. 1a, 1b, 1c und 3 sowie § 18 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 309/2017 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(BGBl. II Nr. 309/2017)