Dokument-ID: 073426

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 93. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.