Dokument-ID: 073527

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 175. Grundsätze der Zusammenarbeit

idF BGBl. Nr. 601/1996 | Datum des Inkrafttretens 22.09.1996

Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs. 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.