Dokument-ID: 073540

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 187. Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

idF BGBl. Nr. 601/1996 | Datum des Inkrafttretens 22.09.1996

Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.