Dokument-ID: 073555

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen

§ 201. Beschluß über die Aufnahme von Verhandlungen

idF BGBl. I Nr. 12/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Der Europäische Betriebsrat hat fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung einen Beschluß darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
(BGBl. I Nr. 12/2017)

(2) Die §§ 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht. § 199 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne der Z 2 jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.

(BGBl. I Nr. 101/2010)