Dokument-ID: 178970

Vorschrift

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17c. Informationspflichten

idF BGBl. I Nr. 40/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2017

(1) Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
(BGBl. I Nr. 40/2017)

(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.