Dokument-ID: 178982

Vorschrift

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18i. Fahrzeit für Triebfahrzeugführer

idF BGBl. I Nr. 124/2008 | Datum des Inkrafttretens 16.07.2008

(1) Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß § 12a Abs. 1 gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.

(BGBl. I Nr. 124/2008)