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Dokument-ID: 787773
Vorschrift
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)
§ 9. Bevollmächtigte
idF BGBl. II Nr. 280/2015 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2016
(1) Ein Hersteller oder ein Montagebetrieb kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Die Pflichten gemäß § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers oder des Montagebetriebs festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung, gegebenenfalls der Zulassung(en) des Qualitätssicherungssystems des Herstellers oder des Montagebetriebs und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde für die Dauer von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder des Aufzugs;
- auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bzw. des Aufzugs an diese Behörde;
- auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder den Aufzügen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.