Dokument-ID: 787781

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge

idF BGBl. II Nr. 280/2015 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2016

(1) Aufzüge müssen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden:

  1. wenn sie nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt wurden, der einer EU-Baumusterprüfung gemäß Anlage IV Teil B unterzogen wurde,
    1. entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V;
    2. oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage X;
    3. oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage XII;
  2. wenn sie unter Berücksichtigung eines Qualitätssicherungssystems nach Anlage XI entworfen und hergestellt wurden,
    1. entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V;
    2. oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage X;
    3. oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage XII;
  3. Konformität auf der Grundlage der Einzelprüfung für Aufzüge nach Anlage VIII;
  4. Konformität auf der Grundlage der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage XI.

(2) In den in Absatz 1 Ziffern 1) und 2) genannten Fällen muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person – sofern diese Personen nicht identisch sind – alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Einbau und die Prüfung des Aufzugs ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden können.

(3) Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.

(4) Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der in Anlage I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.