Dokument-ID: 787917

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 20. Informationspflichten der notifizierenden Behörde

idF BGBl. II Nr. 280/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.09.2015

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

(2) Anlage XIII enthält ein Verzeichnis der Stellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Durchführung der für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung gemäß § 16 notifiziert wurden, sowie einen Verweis auf das aktuelle Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge samt ihren Aufgaben im Informationssystem der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations).