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Vorschrift
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)
§ 32. Formale Nichtkonformität
idF BGBl. II Nr. 280/2015 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2016
(1) Unbeschadet des § 30 hat der betroffene Wirtschaftsakteur die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:
- die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008, S. 30; oder von § 19 dieser Verordnung angebracht;
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Nichteinhaltung von § 19 angebracht oder wurde nicht, wie in § 19 vorgeschrieben, angebracht;
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
- die in Anlage IV Teile A und B sowie den Anlagen VII, VIII und XI genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
- der Name, der eingetragene Handelsname (Firmenname) oder die eingetragene Handelsmarke oder die Postanschrift des Montagebetriebs, des Herstellers oder des Einführers wurde nicht nach Maßgabe von § 7 Absatz 6, § 8 Absatz 6 oder § 10 Absatz 3 angegeben;
- die Information zur Identifizierung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wurde nicht nach Maßgabe von § 7 Absatz 5 oder § 8 Absatz 5 angegeben;
- dem Aufzug bzw. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge sind nicht die in § 7 Absatz 7 bzw. § 8 Absatz 7 genannten Unterlagen beigefügt oder die Unterlagen genügen nicht den anwendbaren Anforderungen.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung des Aufzugs zu beschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen oder die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.