Dokument-ID: 788081

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

ANLAGE IV

EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

(Modul B)

A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

  1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge untersucht und prüft und bescheinigt, dass der technische Entwurf des Sicherheitsbauteils für Aufzüge die anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I erfüllt und ermöglicht, dass ein Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, diese Anforderungen erfüllt.
  2. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl gestellt.
    Der Antrag enthält Folgendes:

    1. Name und Anschrift des Herstellers und Name und Anschrift seines Bevollmächtigten, falls dieser den Antrag stellt, sowie Herstellungsort der Sicherheitsbauteile für Aufzüge;
    2. eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;
    3. die technischen Unterlagen;
    4. ein repräsentatives Muster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder Angabe des Ortes, an dem ein solches geprüft werden kann; die notifizierte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist;
    5. die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen, einschließlich anderer einschlägiger technischer Spezifikationen, vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten europäischen Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

  3. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den in Nummer 1 genannten Bedingungen zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Sicherheitsbauteils für Aufzüge zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
    Die technischen Unterlagen müssen, soweit relevant, Folgendes enthalten:
    1. eine Beschreibung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, einschließlich des Einsatzbereichs (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsgrenzen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);
    2. Konstruktions- und Fertigungszeichnungen und -pläne;
    3. Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind;
    4. eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten europäischen Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Erfüllung der in Nummer 1 genannten Bedingungen erreicht, einschließlich einer Aufstellung der anderen angewandten einschlägigen technischen Spezifikationen; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten europäischen Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;
    5. gegebenenfalls die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, die der Hersteller selbst durchgeführt hat oder die für ihn durchgeführt wurden;
    6. die Prüfberichte;
    7. ein Exemplar der Betriebsanleitung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge;
    8. die Maßnahmen, die bei der Serienfertigung getroffen werden, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dem untersuchten Bauteil sicherzustellen.
  4. Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:
    1. Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Sicherheitsbauteils für Aufzüge angemessen ist;
    2. Vereinbarung mit dem Antragsteller über den Ort, an dem die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden;
    3. Prüfung, ob das (die) repräsentative(n) Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde(n), und Feststellung der Teile, die nach den anwendbaren Vorschriften der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen entworfen wurden, und der Teile, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen entworfen wurden;
    4. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;
    5. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen unter Anwendung anderer einschlägiger technischer Spezifikationen ermöglichen, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllt, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen nicht angewandt hat;

      Die notifizierte Stelle erstellt einen Bewertungsbericht über die durchgeführten Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

  5. Erfüllt das Baumuster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge die Bedingungen nach Nummer 1, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der EU-Baumusterprüfung, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen und die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
    Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
    Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
    Entspricht das Baumuster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht den Bedingungen nach Nummer 1, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
    Die notifizierte Stelle bewahrt eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anlagen und Ergänzungen sowie der technischen Unterlagen und des Bewertungsberichts ab der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf.
  6. Die notifizierte Stelle informiert sich laufend über alle Änderungen im allgemein anerkannten Stand der Technik; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den Bedingungen nach Nummer 1 entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.
  7. Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die dessen Übereinstimmung mit den Bedingungen nach Nummer 1 oder den Bedingungen für die Gültigkeit der EU-Baumusterprüfbescheinigung beeinträchtigen können.
    Die notifizierte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EU-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt oder weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Prüfungen nötig sind. Gegebenenfalls stellt die notifizierte Stelle eine Ergänzung zur ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung aus oder verlangt, dass eine neue EU-Baumusterprüfbescheinigung beantragt wird.
  8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung der Bescheinigungen und Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
    Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, die derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.
  9. Die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörde und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und der Ergänzungen dazu erhalten. Auf Antrag können die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörde eine Abschrift der technischen Unterlagen sowie des Berichts über die durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen erhalten.
  10. Der Hersteller bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Anlagen und Ergänzungen für die einzelstaatlichen Behörden nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang auf.
  11. Bevollmächtigter
    Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 2 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 10 genannten Pflichten erfüllen, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.

B. EU-Baumusterprüfung für Aufzüge

  1. Die EU-Baumusterprüfung für Aufzüge ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Musteraufzugs oder eines Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist, untersucht und prüft und bescheinigt, dass der technische Entwurf des Musteraufzugs oder des Aufzugs den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I entspricht.
    Die EU-Baumusterprüfung eines Aufzugs umfasst die Untersuchung eines repräsentativen Musters eines vollständigen Aufzugs.
  2. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung wird vom Montagebetrieb oder von seinem Bevollmächtigten bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl gestellt.
    Der Antrag enthält Folgendes:
    1. Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie, wenn der Antrag von seinem Bevollmächtigten eingereicht wird, dessen Name und Anschrift;
    2. eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;
    3. die technischen Unterlagen,
    4. genaue Angabe des Ortes, an dem der Musteraufzug geprüft werden kann; der zu untersuchende Musteraufzug muss die Endbereiche und die Bedienung von mindestens 3 Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere Ebene);
    5. die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen, einschließlich anderer einschlägiger technischer Spezifikationen, vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten europäischen Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Montagebetriebs oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.
  3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I zu ermöglichen.
    Die technischen Unterlagen müssen, soweit relevant, Folgendes enthalten:
    1. eine Beschreibung des Musteraufzugs, in der alle zulässigen Abweichungen vom Musteraufzug deutlich angegeben sind;
    2. Konstruktions- und Fertigungszeichnungen und -pläne;
    3. Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne und der Funktionsweise des Aufzugs erforderlich sind;
    4. eine Aufstellung der berücksichtigten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen;
    5. eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten europäischen Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung der anderen angewandten einschlägigen technischen Spezifikationen; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten europäischen Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;
    6. eine Abschrift der EU-Konformitätserklärungen für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile für Aufzüge;
    7. die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, die der Montagebetrieb selbst durchgeführt hat oder die für ihn durchgeführt wurden;
    8. die Prüfberichte;
    9. ein Exemplar der Betriebsanleitung nach Anlage I Nummer 6.2;
    10. die Maßnahmen, die beim Einbau getroffen werden, um die Übereinstimmung des serienmäßig hergestellten Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.
  4. Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:
    1. Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise zur Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Musteraufzugs oder des Lifts, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist;
    2. Vereinbarung mit dem Montagebetrieb, an welchem Ort die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden;
    3. Prüfung des Musteraufzugs darauf, ob er in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und welche Teile nach den anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen entworfen wurden und welche Teile in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen technischen Spezifikationen entworfen wurden;
    4. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Montagebetrieb sich für ihre Anwendung entschieden hat;
    5. Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb gewählten Lösungen, unter Anwendung anderer einschlägiger technischer Spezifikationen, die entsprechenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllen, falls er die Spezifikationen aus den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen nicht angewandt hat;
  5. Die notifizierte Stelle erstellt einen Bewertungsbericht über die durchgeführten Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Montagebetriebs.
  6. Entspricht das Baumuster den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I für den betreffenden Aufzug, stellt die notifizierte Stelle dem Montagebetrieb eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs, die Ergebnisse der EU-Baumusterprüfung, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen und die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
    Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
    Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der Aufzüge mit dem geprüften Baumuster bei der Endabnahme zu beurteilen.
    Entspricht das Baumuster nicht den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Montagebetrieb darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
    Die notifizierte Stelle bewahrt eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anlagen und Ergänzungen sowie der technischen Unterlagen und des Bewertungsberichts ab der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf.
  7. Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Montagebetrieb davon in Kenntnis.
  8. Der Montagebetrieb unterrichtet die notifizierte Stelle über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster – einschließlich Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind –, die die Übereinstimmung des Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I oder den Bedingungen für die Gültigkeit der EU-Baumusterprüfbescheinigung beeinträchtigen können.
    Die notifizierte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Montagebetrieb mit, ob die EU-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt oder weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Prüfungen nötig sind. Gegebenenfalls stellt die notifizierte Stelle eine Ergänzung zur ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung aus oder verlangt, dass eine neue EU-Baumusterprüfbescheinigung beantragt wird.
  9. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung der Bescheinigungen und Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
    Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, die von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Ergänzungen dazu mit.
  10. Die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und der Ergänzungen dazu erhalten. Auf Antrag können die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörden eine Abschrift der technischen Unterlagen sowie des Berichts über die durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen erhalten.
  11. Der Montagebetrieb bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen einschließlich ihrer Anlagen und Ergänzungen für die einzelstaatlichen Behörden nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang auf.
  12. Bevollmächtigter
    Der Bevollmächtigte des Montagebetriebs kann den unter Nummer 2 genannten Antrag einreichen und die unter den Nummern 8 und 11 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.