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Dokument-ID: 101692
Vorschrift
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)
§ 10. Wochenruhe
idF BGBl. Nr. 410/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996
Arbeitnehmer/innen, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.