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Arbeitsstätten
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Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
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- Schutzmaßnahmen
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- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
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Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
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- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
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- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
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Bauarbeiten
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- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
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- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
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Themen des Arbeitsschutzes
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Vorschrift
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)
§ 15. Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
idF BGBl. Nr. 410/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996
(1) Arbeitnehmer/innen, die während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.
(2) Arbeitnehmer/innen haben diesen Anspruch bei Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit, spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer Vereinbarung sofort, dem/der Arbeitgeber/in gegenüber geltend zu machen.