Dokument-ID: 163909

Vorschrift

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Durchführung der Rückerstattung

idF BGBl. I Nr. 147/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Die Durchführung der Rückerstattung hat durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches zu erfolgen.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(3) Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind dem Sachbereich gemäß Abs. 1 anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand – ohne Verwaltungskosten – der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.

(BGBl. I Nr. 147/2009)