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Vorschrift
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG)
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13. Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse
idF BGBl. Nr. 201/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1996
(1) Alle Behörden und Ämter, das Arbeitsmarktservice und die Träger der Sozialversicherung sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Rechtsträgern ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.