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Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 13c.
idF BGBl. I Nr. 71/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021
(1) Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 13b, so sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches anzurechnen
- die Beschäftigungszeiten nach § 13b,
- alle diesen nachfolgenden Beschäftigungszeiten gemäß § 5 sowie
- die gemäß § 4 Abs. 3 anzurechnenden Zeiten.
Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. § 4a Abs. 3 gilt sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 70/2009)
(2) Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes sind jedoch sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch für die Anrechnung gemäß Abs. 1 nur heranzuziehen, wenn der Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses geleistet wurde und die Art der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 erfolgte.
(3) Eine Kalenderwoche ist, ausgenommen in den Fällen der Anrechnung gemäß § 4 Abs. 3, als Beschäftigungswoche zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
(4) Beschäftigungszeiten aus einem Arbeitsverhältnis bleiben sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 unberücksichtigt, wenn dieses Arbeitsverhältnis durch
- Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- Kündigung seitens des Arbeitnehmers,
- vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund oder
- Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
aufgelöst wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(5) Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 12 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder durch Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endet.
(BGBl. I Nr. 152/2015)
(6) Zeiten eines Lehrverhältnisses sind dann zu berücksichtigen, wenn die Zahl der Beschäftigungswochen einschließlich der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen beträgt. Überdies muß der Arbeitnehmer nach Vollendung der Lehrzeit die Voraussetzung des § 13b erfüllen, es sei denn, diese wurde bereits in einem dem Lehrverhältnis vorangegangenen Arbeitsverhältnis erbracht. Zur Erfüllung der Voraussetzung des § 13b in einem Arbeitsverhältnis nach Vollendung der Lehrzeit sind Beschäftigungszeiten aus einem unmittelbar vor dem Lehrverhältnis liegenden Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber heranzuziehen. Sofern die Lehrzeit bei Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß § 13d unberücksichtigt geblieben ist, gilt § 13e Abs. 2 sinngemäß.
(7) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen der Meldung gemäß § 22 die zur Beurteilung der Anrechnung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(8) Bestreitet der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekannt gegebene Beendigungsart, so hat er dies binnen drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Dasselbe gilt für einen Arbeitgeber, der die von ihm bekannt gegebene Beendigungsart bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestreitet. Die gerichtliche Geltendmachung der unrichtigen Beendigungsart ist binnen vier Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.
(BGBl. I Nr. 71/2021)