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Dokument-ID: 608301
Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 21b. Aufteilung des Verwaltungsaufwands auf die einzelnen Sachbereiche
idF BGBl. I Nr. 137/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
Der gesamte Verwaltungsaufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme des Sachbereichs Schlechtwetter, ist, soweit er nicht auf Grund von vertraglichen Verpflichtungen von dritter Seite erstattet wird, im Verhältnis des jeweiligen Leistungsvolumens auf die Sachbereiche gemäß den §§ 13k, 13p und 21 aufzuteilen.
(BGBl. I Nr. 137/2013)