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Vorschrift
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
idF BGBl. II Nr. 3/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2011
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.
(BGBl. II Nr. 3/2011)
(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:
- § 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,
- §§ 7 bis 10,
- §§ 48 bis 54,
- §§ 87 bis 93,
- §§ 106, 108 und 109,
- § 157.
(BGBl. II Nr. 3/2011)
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(BGBl. II Nr. 416/2010)