Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
§ 130. Verwendung von Versandbehältern unter Erdgleiche
idF BGBl. II Nr. 309/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2004
(1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Versandbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.
(2) Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Abs. 1 verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen angschlossenen Versandbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des § 129 Abs. 2 aufzustellen.
(3) Ist eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.
(4) An Orten nach Abs. 1 dürfen nur jene Versandbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muß sichergestellt sein, daß sich an diesen Orten weder eine gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne des § 21 Abs. 3 noch eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50 % oder mehr der unteren Explosionsgrenze ansammeln können. Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluß sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen.
(5) Werden an Orten nach Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Versandbehälter Warngeräte vorzusehen, die durch akustische und optische Signale rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50 % der unteren Explosionsgrenze erreicht.
(6) Abweichend von Abs. 5 und § 128 Abs. 3 dürfen in Baugruben Versandbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofern
- diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrißabmessungen, sehr geringe Tiefe aufweisen,
- eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und
- eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.