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Dokument-ID: 063461
Vorschrift
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
§ 140. Schutzmaßnahmen bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung
idF BGBl. Nr. 340/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Die Fahrbahn von Bauaufzügen ist so abzusichern oder zu umwehren, daß Arbeitnehmer
- durch bewegte Teile des Bauaufzugs oder
- durch herabstürzende Gegenstände
nicht gefährdet werden.
(2) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sind:
- eine mindestens 2,00 m hohe dichte Verschalung an jedem Fahrbahnzugang,
- eine mindestens 1,50 m zurückgesetzte Absperrung an jedem Fahrbahnzugang in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe, die ein Hineinbeugen in die Fahrbahn verhindert,
- eine entsprechend zurückgesetzte, nicht wegnehmbare durchgriffsichere Absperrung an jeder Ladestelle, wie Schiebe- oder Hubgitter, Schiebe- oder Flügeltüren, sowie mindestens 1,50 m zurückgesetzte, schwenk- oder verschiebbare Schranken, in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe.
(3) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind:
- eine dichte Verschalung des gesamten Aufzugschachtes,
- eine Abschrankung, die mit Ausnahme der Ladestelle allseitig in mindestens 2,00 m Entfernung um die Fahrbahn errichtet ist, verbunden mit einem Schutzdach über der unteren Ladestelle,
- Schutzdächer im Niveau der unteren Ladestelle über allen Verkehrswegen, Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen, die sich näher als 2,00 m zur Fahrbahn befinden, wie Ladestellen, Bedienungsplätze oder über Triebwerken.
(4) Schutzmaßnahmen nach Abs. 3 sind nicht erforderlich bei:
- Bauaufzügen mit vollständig geschlossenem Fahrkorb,
- Kippkübelaufzügen zum Transport von Mörtel, Beton oder ähnlichen Arbeitsstoffen,
- Schrägaufzügen, bei denen der Zugang zur unteren Ladestelle mehr als 3,00 m vom Bauwerk, an das der Schrägaufzug angelehnt ist, entfernt liegt, sofern eine seitliche Absperrung in mindestens 2,00 m Entfernung von der Fahrbahn errichtet ist.