Dokument-ID: 063392

Vorschrift

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Inhaltsverzeichnis

§ 73. Behelfsgerüste

idF BGBl. II Nr. 408/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.

(2) Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 37 Abs. 1 AM-VO.
(BGBl. II Nr. 408/2009)