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Dokument-ID: 076490
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 26. Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des § 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung;
- hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, soweit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung;
- hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die Bundesregierung;
- hinsichtlich des § 7r und des § 7s die Länder; (BGBl. I Nr. 78/2021)
- hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;
- hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der Bundesminister für Justiz;
- hinsichtlich der Bestimmungen des § 23, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und
- hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
(BGBl. I Nr. 81/2010)