Dokument-ID: 793900

Vorschrift

Bergbau-Unfallverordnung 2015 (Bergbau-UV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen und Darstellung der Bereiche, die von einem Betriebsunfall betroffen sein können

idF BGBl. II Nr. 304/2015 | Datum des Inkrafttretens 10.10.2015

Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:

  1. Es müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, dh. jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994), die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 der Anlage 5 GewO 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Betracht zu ziehen sind;
  2. für die sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem schweren Unfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch infolge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens ermittelt und beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Szenarien von schweren Unfällen müssen insbesondere
    1. betriebliche Ursachen,
    2. externe Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994), nicht unter diese Verordnung fallende Bergbauanlagen, benachbarte gewerbliche Betriebsanlagen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und
    3. natürliche Ursachen (Naturgefahren)
      betrachtet werden;
  3. Ausmaß und Schwere der ermittelten Szenarien von schweren Unfällen müssen auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Szenarien von schweren Unfällen gemäß Z 2 (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) abgeschätzt und dargestellt werden (durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls Beschreibungen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist);
  4. die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z 1, der Voraussetzungen eines schweren Unfalls im Sinne der Z 2 und die Beurteilung von Ausmaß und Schwere der ermittelten Szenarien von schweren Unfällen muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.