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Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
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- Information der ArbeitnehmerInnen
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Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
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- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
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- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
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Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
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- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
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- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
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- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
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Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
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- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
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Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
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Vorschrift
Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik (BPV-Elektrotechnik)
§ 6. Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
(1) Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.
(2) Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.