Dokument-ID: 157988

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Aufliegezeit der Oberseile

§ 52.

(1) Die Zeitdauer, innerhalb der das Oberseil für Seilfahrtbenützt werden darf, sofern es nicht aus den in dieser Verordnungangeführten Gründen früher abgelegt werden muß, ist von der Berghauptmannschaft festzusetzen. Sie darf bei Rundseilen höchstenszwei Jahre, bei Flachseilen nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Berghauptmannschaft kann für ein aufliegendes Oberseil eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigtenbewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten einer vom Bundesministeriumfür Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung angeschlossen sein. Das Gutachten darf nicht älter als einen Monat sein.

(2) Oberseile sind unverzüglich abzulegen, wenn die zulässige Zahlder Brüche äußerer Drähte (§ 128 Abs. 3) überschritten wird,die Tragfähigkeit nicht mehr den Bestimmungen des § 48 entsprichtoder aus einem anderen Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.

(3) In Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung müssen alle Oberseile gleichzeitig abgelegt werden.