Dokument-ID: 158001

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte

§ 61.

(1) An Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichtenmüssen die zur Aufhängung dienenden und mit ihnen fest verbundenen Teile eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zurstatischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen, diesonstigen tragenden Teile eine wenigstens siebenfache Sicherheit.

(2) Schweißungen an tragenden Konstruktionsteilen von für die Seilfahrt verwendeten Fördergestellen und Fördergefäßen sind unzulässig.