Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Signalvorrichtungen
§ 75.
(1) Jede Seilfahrtanlage muß eine Vorrichtung für akustische Signale von den einzelnen Anschlägen zu einem Sammelanschlag (in der Regel der oberste Anschlag, die Hängebank) und von dort zu den einzelnen Anschlägen sowie getrennt davon zum Standort des Fördermaschinisten haben. Als Ausnahme hievon darf eine akustische Signalanlage zur unmittelbaren Signalgebung von den einzelnen Anschlägen zum Fördermaschinisten vorhanden sein:
bei Betrieb mit nur einem Fördergestell oder Fördergefäß (eintrümige Betriebsweise) ohne Sammelanschlag;
wenn der Fördermaschinist zugleich Anschläger des Sammelanschlages ist oder am Sammelanschlag seinen Standort hat.
(2) Signale müssen auch an der Abgabestelle wahrzunehmen sein.
(3) Die Signale vom Sammelanschlag zum Standort des Fördermaschinisten dürfen an den übrigen Anschlägen nicht ertönen oder angezeigt werden.
(4) Signalanlagen müssen so beschaffen sein, daß Zweifel über die Art des Signals und den Ort seiner Abgabe ausgeschlossen sind.
(5) Die Betätigungseinrichtungen für die Signale müssen in den Anschlägen an der Aufstiegseite angebracht sein. Bei elektrischen Signalvorrichtungen sind zusätzlich Betätigungseinrichtungen auch auf der Abstiegseite zulässig.
(6) Bei mehr als 100 m Abstand zwischen oberstem und unterstem Anschlag müssen elektrische Signalvorrichtungen eingebaut sein.
(7) Elektrische Signalvorrichtungen in Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s müssen mit einem Signalregistriergerät versehen sein.
(8) Signalvorrichtungen von Seilfahrtanlagen mit mehr als zwei Anschlägen müssen so ausgeführt sein, daß ein gleichzeitiges Signalgeben von mehreren Anschlägen verhindert wird. Für die Sohlenblockierung sind nur Teufenzeigerschalter oder Sohlenschaltwerke zulässig.
(9) Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 2 m/s, muß bei Seilfahrt mit mehr als zwei Anschlägen am Standort des Fördermaschinisten durch beschriftete Leuchtfelder angezeigt werden, welcher Anschlag betriebsbereit geschaltet ist. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s muß diese Anzeige auch am Sammelanschlag erfolgen.
(10) Bei Sohlenblockierung muß die Betriebsbereitschaft der Signalvorrichtung am Anschlag optisch angezeigt werden.
(11) Beim Schachtabteufen muß die Seilfahrtanlage mit einer Signalvorrichtung ausgerüstet sein, die es gestattet, akustische Signale zwischen der Abteufsohle, einer allenfalls vorhandenen Arbeitsbühne und der Abziehsohle zu wechseln. Außerdem müssen akustische Signalvorrichtungen zwischen der Abziehsohle und den Standorten des Fördermaschinisten und des Bedienungsmannes der Bühnenwinde vorhanden sein, falls dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.