Dokument-ID: 158014

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 72.

In Seilfahrtanlagen, bei denen Fördergestelle oder Fördergefäße aufgesetzt werden können, sind Klemmkauschen und Keilklemmen unzulässig.